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Satzung des Kreisverbands Ebersberg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Ebersberg (ADFC Ebersberg)“, nach Eintrag in das Vereinsregister die zusätzliche Bezeichnung e.V.
  2. Sein Sitz ist Ebersberg
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V. und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs Landesverband Bayern e.V. (ADFC Bayern), deren Satzungen als verbindlich anerkannt werden. Er hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral
    1. im Interesse der Allgemeinheit die Belange nicht motorisierter Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Fahrradverkehr, zu fördern, durch Werbung und sonstige geeignete Maßnahmen für die weitere Verbreitung des Fahrrades zu sorgen und damit der Gesundheit der Bevölkerung, der Reinhaltung von Luft und Wasser, der Lärmbekämpfung, der Energieersparnis, dem Naturschutz, der Landschaftspflege sowie der Verkehrsunfallverhütung, der Kriminalprävention, der Jugendpflege und der Verbraucherberatung zu dienen,
    2. seine Mitglieder und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu beraten und durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen.
  2. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    1. Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgerinnen, Mandatsträgern, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,
    2. Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des nichtmotorisierten Verkehrs,
    3. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die dieselbe Zielsetzung haben (1 a und b),
    4. Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, Seminaren und Tagungen, die Sammlung und Auswertung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen,
    5. Organisation von Vorträgen, Schulungs und Übungsveranstaltungen insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit,
    6. Information und Schulung der Mitglieder des Vereins,
    7. Information über natur- und umweltverträgliches Handeln bei der Ausübung des Fahrradfahrens sowie Vermittlung des notwendigen ökologischen Wissens durch Schulung der Mitglieder,
    8. die Unterstützung seiner Gliederungen (Ortsgruppen) bei dseiner Gliederungen (Ortsgruppen) er Bewältigung ihrer Aufgaben,
    9. die Erstellung von Werbe- und Informationsmaterial,
    10. die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit den Gliederungen eine flächendeckende Organisationsstruktur des ADFC herbeiführen,
    11. Förderung des Radfahrens als Volks- und Breitensport durch Veranstaltung von Radtouren und anderen radsportlichen Veranstaltungen,
    12. Entwicklung, Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Fahrradbeförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln, zur sicheren und geordneten Aufbewahrung von Fahrrädern, Vorhaltung von Fahrrädern an Bahnhöfen und sonstige geeignete Mittel,
    13. Beratung von Bauherren beim Bau von Fahrrad-Abstellanlagen,
    14. Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Prävention von Fahrraddiebstählen und entsprechende Beratung von Radlerinnen und Radlern. Hierbei dient insbesondere die Fahrradcodierung in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden der Aufklärung und der Vorbeugung von Fahrraddiebstählen,
    15. Förderung der Völkerverständigung, insbesondere durch grenzüberschreitende Radtouren und Veranstaltungen mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus mehreren Ländern.

    § 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51ff Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

    § 4 Mitgliedschaft

    1. Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
    2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
    3. Korporative Mitglieder können solche Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
    4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
    5. Die Mitglieder des ADFC Ebersberg sind auch Mitglieder im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. und im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Landesverband Bayern e.V. (ADFC Bayern).

    § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags, frühestens aber einen Monat nach Antragstellung, wenn nicht der Vorstand des Vereins oder der Vorstand des ADFC Landesverbandes innerhalb dieses Monats die Aufnahme ablehnt. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrags ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Mitgliedschaft beginnt einen Monat nach Erklärung der Zustimmung, wenn nicht der Vorstand des Vereins oder der Vorstand des ADFC Landesverbandes innerhalb dieses Monats die Aufnahme ablehnt.
    2. Als Beitrittsmonat gilt bei bereits bezahltem ersten Mitgliedsbeitrag der Kalendermonat, in dem die Frist für die Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand abläuft. Im Falle späterer Zahlung des Mitgliedsbeitrags gilt als Beitrittsmonat der Monat, in dem der erste Beitrag eingeht.
    3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit schriftlich kündigen, Beitragserstattungen finden nicht statt. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Nichtaufnahme als Vereinsmitglied. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei Vereinigungen mit deren Auflösung.
    4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
    5. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes im Benehmen mit dem ADFC Landesvorstand bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen ausgeschlossen werden, wenn die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt wurden. Der Beschluss ist mit Begründung und dem Votum des ADFC Landesvorstandes dem Mitglied per Einschreiben bekanntzumachen.
    6. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Das Votum der Mitgliederversammlung wird dem ADFC Landesvorstand zugeleitet, der erneut über den Ausschlussantrag befindet. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Das gleiche Recht steht dem Antragsteller zu, dessen Aufnahme abgelehnt wurde.
    7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.

    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereins. Sie haben das aktive Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
    2. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben nur das aktive Wahlrecht.
    3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag an den ADFC (Bundesverband) e.V. zu bezahlen, der entsprechend seiner Satzung die Anteile an die Gliederungen weiterleitet. Die Bundeshauptversammlung des ADFC e.V. legt die Beitragshöhe fest.

    § 7 Organe

    1. Organe des Vereins sind:
      1. die Mitgliederversammlung
      2. der Kreisvorstand
      3. eventuell weitere Gliederungen.
    2. Die Mitglieder des Vereins können mit Zustimmung des Kreisvorstandes Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften in einem Ort, Orts- bzw. Stadtteil bilden. Diese handeln in ihrem Bereich selbständig zur Förderung der satzungsgemäßen Ziele des ADFC. Ihnen obliegt insbesondere die Betreuung der Mitglieder.
    3. Gliederungen können in einer zusammenhängenden Region auch über die Kreis- bzw. Landesgrenze hinweg und mit anderen Vereinen in einer regionalen Arbeitsgemeinschaft zusammenarbeiten. Dem Kreisvorstand obliegen jedoch alle Angelegenheiten von übergreifender Bedeutung (insbesondere Koordination des Informationswesens, Grundsatzentscheidungen und Kontakte zu Institutionen des Landkreises sowie die Verbindung zu anderen Kreisverbänden und zum Landesverband). Er hat bei seinen Entscheidungen die Interessen der Gliederungen angemessen zu berücksichtigen.

    § 8 Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
    2. Sie ist das höchste Organ des Vereins und kann Beschlüsse zu allen Angelegenheiten des Vereins fassen. Sie entscheidet über Satzungsänderungen. Das Stimmrecht kann nur persönlich anwesend wahrgenommen werden. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind:
      1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes sowie des Berichts der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
      2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
      3. Beschlussfassung über den Haushalt,
      4. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
      5. Wahl des/der Delegierten zur Landesversammlung des ADFC Bayern e.V.
    3. Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufen. Der schriftlichen Einladungsform wird Genüge getan, wenn die Veröffentlichung in der regionalen ADFC Rundschau, die allen Mitgliedern zugestellt wird, erfolgt. Die Einladung enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung. Sie soll bei Satzungsänderungen und muss bei Wahlen den Gegenstand der Beschlussfassung angeben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder.
    4. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle ihre Mitglieder. Die Antragsfrist beträgt eine Woche. Verspätete Anträge bedürfen der Zulassung durch die Mitgliederversammlung.
    5. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung, der keine Mitglieder des Kreisvorstandes angehören sollen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei satzungsändernden Beschlüssen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
    6. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme.
    7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten, die das beste und das zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. Erreichen bei einer Listenwahl weniger Kandidatinnen und Kandidaten eine ausreichende Mehrheit als Listenplätze zu vergeben sind, so findet zur Besetzung der restlichen Posten ein erneuter Wahlgang statt, zu dem neue Bewerber zugelassen sind.
    8. Wahlen zum Kreisvorstand werden geheim durchgeführt, im übrigen bestimmt die Form der Beschlussfassung die Versammlungsleitung. Die Beschlussfassung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung tagt im allgemeinen öffentlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Kreisvorstandes kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn dies der Führung der Vereinsgeschäfte dienlich ist.
    9. Von der Mitgliederversammlung ist ein die Beschlüsse wiedergebendes Protokoll anzufertigen, das von einem Mitglied des Sitzungspräsidiums und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

    § 9 Der Vorstand

    1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    2. Der Vorstand besteht aus mindestens der bzw. dem Ersten Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich bis zu fünf Beisitzerinnen bzw. Beisitzer wählen. Die Anzahl wird vor der Wahl festgelegt.
    3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und dürfen nicht gleichzeitig Angestellte des Vereins sein. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
    4. Ein Vorstandsmitglied allein vertritt den Verein. Nicht vertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB sind die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer.
    5. Der Vorstand kann für die Bewältigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter einstellen und diesen Aufgaben sowie Vollmachten übertragen.

    § 10 Auflösung

    1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, in der mindestens 50 Prozent der Stimmberechtigten anwesend sein und 75 Prozent davon der Auflösung zugestimmt haben müssen. Ist dies nicht erfüllt, so kann frühestens zwei Monate später in einer neuen Auflösungsversammlung von 75 Prozent der dann anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in den Einladungen besonders hinzuweisen.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zunächst an den ADFC Landesverband Bayern e.V., sodann an den ADFC (Bundesverband) e.V., ansonsten an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Über den Vermögensnachfolger beschließt die Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.
    So beschlossen auf der Gründungsversammlung am 9. Juni 2005 in Ebersberg

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